ICS Media GmbH – einschließlich der Marken dockyard und VAIN · Stand: August 2026 · Gültig ausschließlich gegenüber Unternehmern
ICS Media GmbH · Cumberlandpark 97/3 · 4810 Gmunden · Österreich FN 99242 w (Landesgericht Wels) · UID ATU22010106 · Geschäftsführer: Dieter Krinninger office@ics-media.at · office@dockyard.at
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der ICS Media GmbH, Cumberlandpark 97/3, 4810 Gmunden, Österreich, FN 99242 w (im Folgenden "ICS" oder "Auftragnehmer"), einschließlich aller Leistungen, die unter den Marken "dockyard" (Film- und Werbefilmproduktion, Design & Animation, Postproduktion, Sound Design) und "VAIN" (KI-gestützte Produktion) erbracht werden. Angebote und Verträge, die unter einer Marke von ICS abgeschlossen werden, sind Angebote und Verträge der ICS Media GmbH. 1.2 Die Leistungen von ICS umfassen insbesondere: Konzeption und Kreation (Concept & Creation), Kreativproduktion (Creative Production), nachhaltige Produktion (Green Production), Agenturstrategie und Agenturpartnerschaften, Postproduktion (Grading, CGI, VFX, Postproduktionsmanagement), Pitch-Unterstützung (Moodfilme, Moodframes, Pitch-Material), Kamera und Crew (Filmcrew, Equipment, Motion Control, Virtual Production, Spezialtechnik), Design und Animation, künstliche Intelligenz (KI-Moodfilme, Previews, Animation, generative Inhalte), Sound Design und Musik sowie Websites, Social-Media-Content, Fotografie, Mediaplanung, AI-Consulting und rechtliche Verwertung (im Folgenden gemeinsam "Leistungen" bzw. "Produktion"). 1.3 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden "Kunde" oder "Auftraggeber"). ICS schließt mit Verbrauchern im Sinne des KSchG keine Verträge auf Grundlage dieser AGB ab. 1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 1.5 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden (einschließlich Einkaufsbedingungen, Agentur-AGB oder Vertragsvorlagen des Kunden) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ICS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ICS. 1.6 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: (a) schriftlicher Einzelvertrag bzw. Produktionsvertrag, (b) schriftliche Auftragsbestätigung von ICS, (c) Angebot/Kostenvoranschlag von ICS samt Anlagen, (d) diese AGB.
2.1 Angebote von ICS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Kalkulationen basieren auf den zum Angebotszeitpunkt bekannten Anforderungen (Briefing, Treatment, Drehtage, Locations, Cast, Formate, Nutzungsumfang). 2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB. Stellt sich während der Produktion heraus, dass die kalkulierten Kosten aus Gründen, die nicht ausschließlich ICS zuzurechnen sind (z. B. geänderte Anforderungen, Wetter, behördliche Auflagen, Ausfall von Cast/Locations, verlängerte Drehzeiten, Mehraufwand durch Kunden), überschritten werden, hat ICS Anspruch auf angemessene Vergütung des Mehraufwands. Überschreitungen bis zu 15 % des Kostenvoranschlags gelten als vom Kunden genehmigt und bedürfen keiner gesonderten Ankündigung. 2.3 Ein Vertrag kommt zustande (a) durch schriftliche Auftragsbestätigung von ICS, (b) durch schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots durch den Kunden (E-Mail, Messenger-Dienst, Kollaborationsplattform), (c) durch Unterzeichnung eines Produktionsvertrages oder (d) spätestens dadurch, dass der Kunde ICS mit der Produktion beginnen lässt, Termine (Pre-Production, Dreh, Post) bestätigt, Material beistellt oder eine Anzahlung leistet. Mündliche oder in Videokonferenzen erteilte Freigaben ("Go") sind verbindlich, wenn ICS sie in Textform (E-Mail, Messenger, Protokoll) bestätigt und der Kunde nicht binnen zwei Werktagen widerspricht. 2.4 Personen, die für den Kunden Aufträge erteilen, Freigaben abgeben oder Änderungen beauftragen, gelten als hierzu bevollmächtigt. Handelt eine Person ohne ausreichende Vertretungsmacht, haftet sie ICS persönlich für die beauftragten Leistungen (§ 1019 ABGB), unbeschadet einer Haftung des Kunden. 2.5 Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch ICS. 2.6 Angebote, Konzepte, Treatments, Storyboards, Kalkulationen und Pitch-Unterlagen von ICS sind geistiges Eigentum von ICS und vertraulich. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ICS weder Dritten zugänglich gemacht noch zur Beauftragung Dritter oder zur Eigenproduktion verwendet werden. Bei Verstoß schuldet der Kunde ein angemessenes Entgelt, mindestens jedoch 30 % der Angebotssumme, unbeschadet weitergehender Ansprüche.
3.1 Umfang, Inhalt und Qualität der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung samt Anlagen (Briefing, Treatment, Storyboard, Drehplan, Deliverables-Liste). Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet. 3.2 Der Kunde stellt ICS rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugänge, Markenrichtlinien (CI/CD), Logos, Musik, Fotos, Texte, Produkte und Freigaben zur Verfügung ("Beistellungen"). Der Kunde benennt spätestens bei Produktionsbeginn eine entscheidungs- und freigabebefugte Ansprechperson. 3.3 Der Kunde gewährleistet, dass er über alle Rechte an den Beistellungen verfügt und diese frei von Rechten Dritter sind. Er hält ICS von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus Beistellungen oder aus inhaltlichen Vorgaben des Kunden resultieren (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Medienrecht), vollständig schad- und klaglos. 3.4 Der Kunde ist für die inhaltliche, rechtliche und werberechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte (Werbeaussagen, Produktangaben, Claims, Vergleiche, Health Claims, gesetzliche Kennzeichnungspflichten) selbst verantwortlich. Eine rechtliche Prüfung durch ICS ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wird. 3.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; hieraus entstehender Mehraufwand (Wartezeiten, Umplanung, zusätzliche Drehtage, Stornokosten bei Dienstleistern) wird nach dem jeweils gültigen Stundensatz bzw. Tagessatz von ICS zuzüglich Fremdkosten verrechnet. ICS ist berechtigt, die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen.
Für Film-, Werbefilm-, Animations-, Foto-, Audio- und KI-Produktionen gelten ergänzend die folgenden Produktionsbestimmungen. Sie sind Bestandteil jedes Produktionsauftrages.
4.1 Produktionsphasen. Produktionen gliedern sich in (a) Pre-Production (Konzeption, Treatment, Skript, Storyboard, Casting, Location-Scouting, Drehplanung, Kalkulation), (b) Production (Dreh, Aufnahme, Animation, Rendering) und (c) Post-Production (Schnitt, Grading, VFX/CGI, Sound Design, Musik, Mastering, Delivery). Der Abschluss einer Phase wird durch Freigabe des Kunden dokumentiert; mit der Freigabe gelten die Ergebnisse der jeweiligen Phase als vertragskonform. 4.2 Freigaben. Der Kunde erteilt Freigaben für Treatment, Skript, Storyboard/Animatic, Cast, Locations, Styleframes, Offline-Schnitt (Rough Cut), Online-Schnitt (Fine Cut), Grading, Sound und Master in Textform. Freigaben sind verbindlich. Änderungswünsche zu bereits freigegebenen Arbeitsschritten gelten als kostenpflichtige Änderungsaufträge gemäß Punkt 4.4. Reagiert der Kunde auf eine zur Freigabe vorgelegte Leistung nicht binnen fünf (5) Werktagen, gilt die Leistung als freigegeben. 4.3 Korrekturschleifen. Sofern nicht anders vereinbart, sind je Produktionsschritt (Offline-Schnitt, Online-Schnitt, Grading, Sound, Animation/Styleframes) zwei (2) Korrekturschleifen im Preis enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte, konsolidierte und schriftliche Rückmeldung des Kunden zu einer Vorlage. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen, die vom freigegebenen Konzept, Skript oder Storyboard abweichen, werden nach Aufwand verrechnet. 4.4 Änderungsaufträge (Change Requests). Änderungen des Leistungsumfangs, des Zeitplans, der Formate, der Nutzungsrechte oder der Deliverables nach Vertragsabschluss bedürfen eines Änderungsauftrages. ICS teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Kosten und Termine mit; der Kunde bestätigt in Textform. Bei Gefahr im Verzug (z. B. laufender Dreh) ist ICS berechtigt, vom Kunden bzw. dessen Vertretung am Set angeordnete Änderungen umzusetzen und nach Aufwand zu verrechnen. 4.5 Drehtage und Drehzeiten. Ein Drehtag umfasst, sofern nicht anders vereinbart, zehn (10) Stunden inklusive einer Stunde Pause, gerechnet ab Crew Call. Überstunden werden je angefangener Stunde mit einem Zuschlag von 25 % (bis 12 Stunden) bzw. 50 % (ab der 13. Stunde) auf den anteiligen Tagessatz von Crew und Equipment verrechnet; Nacht- (22:00–06:00 Uhr), Sonn- und Feiertagsarbeit mit einem Zuschlag von 50 %, zuzüglich der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Zuschläge. Vom Kunden verursachte Verlängerungen (z. B. verspätete Freigaben am Set, Produktänderungen, zusätzliche Motive) gehen zu Lasten des Kunden. 4.6 Wetter- und Ausfalltage. Bei Außendrehs trägt der Kunde das Wetterrisiko. Kann ein Drehtag wegen Wetter, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, Ausfall des vom Kunden gestellten Cast/Produkts oder aus sonstigen nicht von ICS zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise stattfinden, wird der Drehtag mit 100 % der anfallenden Kosten (Crew, Equipment, Locations, Cast, Catering, Reise) verrechnet; ein Ersatzdrehtag wird gesondert kalkuliert. Der Abschluss einer Ausfallversicherung obliegt dem Kunden; ICS vermittelt auf Wunsch entsprechende Angebote. 4.7 Verschiebung und Absage von Produktionsterminen. Verschiebt oder sagt der Kunde bestätigte Produktionstermine (Pre-Production-Termine, Drehtage, Studio-, Post- oder Sprecherbuchungen) ab, sind folgende Ausfallentgelte, jeweils zuzüglich sämtlicher bereits angefallener oder unvermeidbarer Fremdkosten, geschuldet: mehr als 14 Kalendertage vor Termin: 25 % des betroffenen Leistungsanteils; 14 bis 8 Kalendertage vor Termin: 50 %; 7 bis 3 Kalendertage vor Termin: 75 %; weniger als 72 Stunden vor Termin oder am Termin selbst: 100 %. Bereits erbrachte Leistungen werden in jedem Fall voll verrechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, ICS der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 4.8 Kundenvertretung am Set und in der Post-Production. Der Kunde stellt sicher, dass während des Drehs und bei Abnahmeterminen eine entscheidungsbefugte Person anwesend oder jederzeit erreichbar ist. Ist keine entscheidungsbefugte Person anwesend oder erreichbar, gelten die von ICS im Rahmen des freigegebenen Konzepts getroffenen kreativen und produktionstechnischen Entscheidungen als vom Kunden genehmigt. Nachträgliche Einwendungen gegen am Set genehmigte Aufnahmen (Take-Freigabe) sind ausgeschlossen. 4.9 Cast, Locations, Genehmigungen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Gagen, Buy-outs und Nutzungsrechte von Darstellern, Sprechern, Models, Fotografen, Komponisten und sonstigen Mitwirkenden sowie Location-Mieten, Drehgenehmigungen, Verkehrsmaßnahmen und behördliche Gebühren im Angebot nur im dort ausgewiesenen Umfang (Nutzungsdauer, Territorium, Medien) enthalten. Erweiterte oder verlängerte Nutzungen erfordern eine gesonderte Beauftragung und Nachlizenzierung. Der Kunde ist verpflichtet, ICS rechtzeitig über die beabsichtigte Nutzung zu informieren. 4.10 Musik und Tonmaterial. Eigens komponierte Musik und Sound Design von ICS werden im vereinbarten Nutzungsumfang lizenziert. Bei Fremdmusik (Library, Lizenzmusik, Charts) obliegt der Erwerb der Synchronisations- und Aufführungsrechte (AKM, GEMA, SUISA, austro mechana etc.) dem Kunden, sofern ICS nicht ausdrücklich damit beauftragt wird; Lizenzkosten werden gesondert verrechnet. 4.11 Netzwerkpartner und Subunternehmer. ICS ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Partner ihres europäischen Netzwerks, Subunternehmer oder freie Mitarbeiter erbringen zu lassen. ICS bleibt Vertragspartner des Kunden. Der Kunde darf während der Produktion und bis zwölf (12) Monate nach deren Abschluss von ICS beigezogene Crewmitglieder, Kreative, Partner oder Subunternehmer nicht ohne Zustimmung von ICS direkt beauftragen oder abwerben; bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes der betroffenen Produktion, mindestens EUR 10.000, verwirkt. 4.12 Green Production. ICS produziert nach den Grundsätzen nachhaltiger Produktion (Energieeffizienz, Abfallvermeidung, nachhaltiges Catering und Transport, digitale Workflows). Vom Kunden gewünschte Zertifizierungen (z. B. Green-Producing-Nachweise) oder CO2-Bilanzierungen sind gesondert zu beauftragen. Kundenseitig verlangte Abweichungen von nachhaltigen Standards gehen zu Lasten des Kunden. 4.13 KI-gestützte Produktion (VAIN). Bei Leistungen, die ganz oder teilweise mit generativer künstlicher Intelligenz erstellt werden, gilt: (a) ICS informiert den Kunden über den Einsatz von KI-Werkzeugen; der Kunde stimmt dem Einsatz zu. (b) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Eingaben (Prompts, Referenzbilder, Stimmen, Marken, Personenabbildungen) verantwortlich. (c) ICS übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte urheberrechtlich schutzfähig sind, keine Ähnlichkeiten zu bestehenden Werken aufweisen oder in allen Rechtsordnungen ohne Kennzeichnung verwendet werden dürfen; gesetzliche Kennzeichnungspflichten (insbesondere nach der EU-KI-Verordnung) hat der Kunde bei der Veröffentlichung einzuhalten. (d) KI-Ergebnisse sind naturgemäß variabel; eine exakte Reproduktion eines Ergebnisses kann nicht zugesichert werden. (e) Nutzungsbedingungen der eingesetzten KI-Anbieter gelten ergänzend, soweit sie den Kunden betreffen. 4.14 Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung. Rohmaterial (Footage, RAW-Daten, Audio-Aufnahmen, Projekt- und Arbeitsdateien, 3D-Szenen, Prompts, Zwischenstände) bleibt im Eigentum von ICS und ist nicht Gegenstand der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Deliverables (Master- und Ausspielformate). Die Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien erfolgt nur gegen gesondertes Entgelt und gesonderte Vereinbarung; Nutzungsrechte daran werden nur ausdrücklich und nach vollständiger Bezahlung eingeräumt. ICS archiviert Rohmaterial und Projektdateien für sechs (6) Monate nach Delivery; eine darüber hinausgehende Aufbewahrung erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung. Der Kunde ist für die Sicherung der gelieferten Deliverables selbst verantwortlich. 4.15 Deliverables und technische Abnahme. Deliverables werden in den vereinbarten Formaten, Auflösungen, Längen und Versionen (Sprachfassungen, Untertitel, Aspect Ratios, Cutdowns) über eine von ICS bestimmte Plattform (z. B. Download-Link, Review-Plattform) bereitgestellt. Die Bereitstellung gilt als Lieferung. Zusätzliche Formate, Versionen oder Adaptionen werden gesondert verrechnet. 4.16 Sicherheit am Set. ICS ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit am Set verantwortlich, soweit die Organisation bei ICS liegt. Der Kunde und seine Vertreter haben Anweisungen der Produktionsleitung Folge zu leisten. Vom Kunden beigestellte Produkte, Fahrzeuge, Tiere oder Locations müssen sicher und vorschriftsgemäß sein; das Risiko dafür trägt der Kunde. 4.17 Versicherungen. ICS unterhält eine betriebliche Haftpflichtversicherung. Produktionsausfall-, Negativ-/Datenträger-, Equipment- und Wetterversicherungen werden nur auf gesonderte Beauftragung des Kunden und gegen Kostenersatz abgeschlossen. Ohne solche Beauftragung trägt der Kunde die entsprechenden Risiken. 4.18 Pitches und Agenturzusammenarbeit. Pitch-Leistungen (Moodfilme, Moodframes, Konzepte) werden, soweit nicht anders vereinbart, zu einem Pitch-Honorar erbracht. Wird der Pitch gewonnen, ist die Produktion an ICS zu vergeben; wird die Produktion ohne wichtigen Grund an Dritte vergeben, ist ein Entgelt in Höhe von 15 % des kalkulierten Produktionsvolumens, mindestens jedoch das Doppelte des Pitch-Honorars, zu leisten. Rechte an nicht beauftragten Pitch-Ergebnissen verbleiben vollständig bei ICS. 4.19 Produktionsabbruch durch den Kunden. Bricht der Kunde eine laufende Produktion ab oder verweigert er trotz Aufforderung und Nachfrist die zur Fortsetzung erforderliche Mitwirkung oder Zahlung, ist ICS berechtigt, die Produktion einzustellen. Der Kunde schuldet in diesem Fall das gesamte vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was sich ICS infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat (§ 1168 ABGB); Fremdkosten und Stornoentgelte Dritter sind vollständig zu ersetzen. Bis dahin entstandene Ergebnisse dürfen vom Kunden nicht genutzt werden, solange keine vollständige Bezahlung erfolgt ist.
5.1 Termine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von ICS ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und den Eingang vereinbarter Anzahlungen voraus. 5.2 Verzögerungen, die auf Umstände außerhalb des Einflussbereiches von ICS zurückzuführen sind (Punkt 3.5, 4.6, 14), verlängern die Lieferzeit angemessen. Bei Verzug von ICS ist der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt; Schadenersatz wegen Verzugs ist auf Fälle groben Verschuldens beschränkt.
6.1 Der Kunde hat die gelieferten Leistungen (Zwischenschritte und Deliverables) unverzüglich zu prüfen und wesentliche Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bereitstellung schriftlich und konkret zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion). 6.2 Als Abnahme gilt jedenfalls die Freigabe, Veröffentlichung, Ausstrahlung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung der Leistung durch den Kunden sowie die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung. 6.3 Unwesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme oder zur Zurückbehaltung des Entgelts. Kreative, gestalterische und geschmackliche Abweichungen von den Erwartungen des Kunden stellen bei Übereinstimmung mit den freigegebenen Vorstufen (Treatment, Storyboard, Styleframes, Rough Cut) keinen Mangel dar. 6.4 Teilabnahmen sind zulässig; abgenommene Teile können nachträglich nicht mehr beanstandet werden.
7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und, sofern nicht anders angegeben, exklusive Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Transport-, Versand-, Lizenz- und sonstiger Fremdkosten, die nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis verrechnet werden. Auf Fremdleistungen, die ICS im Namen des Kunden organisiert, ist ICS berechtigt, einen Handling-Zuschlag von 15 % zu verrechnen. 7.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan: 50 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung (fällig vor Beginn der Pre-Production), 40 % vor Beginn der Production (Dreh, Aufnahme, Animation), 10 % bei Lieferung der Deliverables. Bei Aufträgen unter EUR 10.000 netto sind 100 % bei Auftragserteilung fällig. Bei länger laufenden Produktionen ist ICS berechtigt, monatliche Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Fremdkosten, insbesondere Gagen, Location- und Equipment-Mieten, sind auf Verlangen im Voraus zu bezahlen. 7.3 Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonti werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. 7.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verrechnet. Der Kunde ersetzt ICS zudem den Pauschalbetrag von EUR 40 gemäß § 458 UGB sowie alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten. 7.5 Bei Zahlungsverzug, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ICS berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen, die Produktion auszusetzen und die Lieferung von Deliverables zurückzuhalten. Dem Kunden hieraus entstehende Nachteile gehen zu seinen Lasten. 7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von ICS aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, die Gegenforderung wurde von ICS schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln besteht nur im Ausmaß des angemessenen Mängelbehebungsaufwandes. 7.7 Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet, unabhängig von einer abweichenden Widmung durch den Kunden. 7.8 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Produktionsbeginn mehr als vier (4) Monate, ist ICS berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen (insbesondere Gagen, Kollektivvertragserhöhungen, Equipment- und Energiekosten) angemessen weiterzuverrechnen. 7.9 Wird der Auftrag durch einen Vertreter (Agentur, Vermittler, Produzent) für einen Dritten erteilt, haften Vertreter und Dritter solidarisch für das Entgelt, sofern ICS nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt hat.
8.1 Der Kunde kann einen erteilten Auftrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ICS stornieren. Im Fall einer Stornierung vor Produktionsbeginn schuldet der Kunde neben dem Entgelt für bereits erbrachte Leistungen und sämtlichen angefallenen oder unvermeidbaren Fremdkosten ein pauschales Stornoentgelt von 25 % des noch nicht erbrachten Netto-Auftragswertes. Für Stornierungen nach Produktionsbeginn gilt Punkt 4.19; für abgesagte oder verschobene Termine zusätzlich Punkt 4.7. 8.2 Verträge über wiederkehrende Leistungen (Retainer, Content-Pakete, Social-Media-Betreuung, Wartung) können, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit. 8.3 ICS ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos aufzulösen, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Nachfrist von 7 Tagen, bei Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten, bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, bei Verlangen nach rechtswidrigen, diskriminierenden oder ICS' Reputation schädigenden Inhalten oder bei nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses. In diesen Fällen gilt Punkt 4.19 sinngemäß. 8.4 Die Ausübung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechts berührt bereits entstandene Zahlungsansprüche von ICS nicht.
9.1 Sämtliche von ICS erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse (Filme, Animationen, Designs, Fotos, Musik, Sound Design, Texte, Konzepte, Treatments, Storyboards, Websites, KI-generierte Inhalte, Rohmaterial, Projektdateien) sind urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützt. Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben bei ICS bzw. den jeweiligen Urhebern. ICS ist Filmhersteller im Sinne des UrhG. 9.2 Der Kunde erwirbt an den abgenommenen Deliverables das im Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich bezeichnete Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) hinsichtlich Nutzungsart, Medien, Territorium und Dauer. Ist nichts vereinbart, wird ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Produktionszweck, beschränkt auf Online-/Social-Media-Nutzung im Gebiet Österreich, Deutschland und Schweiz, für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab Delivery eingeräumt. TV-, Kino-, Out-of-Home-, Paid-Media-, internationale, zeitlich unbeschränkte oder exklusive Nutzungen sowie Buy-outs bedürfen gesonderter Vereinbarung und Vergütung. 9.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgelts einschließlich Nebenkosten, Änderungsaufträgen und Nachlizenzierungen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist jede Nutzung, Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Weitergabe der Leistungen untersagt. Bei Verstoß hat ICS Anspruch auf das Doppelte des angemessenen Entgelts (§ 87 Abs 3 UrhG) sowie auf Unterlassung und Beseitigung. 9.4 Nicht übertragen werden, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Kürzung oder Neuvertonung der Arbeitsergebnisse; Rechte an Rohmaterial, Projektdateien, Einzelbildern (Stills), Musik-Stems oder Sourcecode; das Recht zur Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte (ausgenommen Konzernunternehmen und beauftragte Mediaagenturen zum vereinbarten Zweck); Rechte an nicht beauftragten oder abgelehnten Entwürfen, Konzepten, Pitch-Ergebnissen und Alternativversionen. 9.5 Jede Nutzung über den eingeräumten Umfang hinaus (z. B. verlängerte Dauer, zusätzliche Medien oder Territorien, Nutzung nach Ablauf) ist vorab gesondert zu lizenzieren. Erfolgt eine Nutzung ohne Nachlizenzierung, schuldet der Kunde ein Entgelt in Höhe des Doppelten der für die erweiterte Nutzung üblichen Lizenzgebühr, unbeschadet der Ansprüche mitwirkender Dritter (Cast, Musik, Sprecher). 9.6 Erlöse aus einer über den Produktionszweck hinausgehenden Verwertung an Dritte (z. B. Lizenzierung an Streaming-Plattformen, TV-Sender, Festivals, Vertriebe), die nicht ausdrücklich im Nutzungsrecht enthalten ist, stehen ICS und dem Kunden je zur Hälfte zu, sofern nichts anderes vereinbart wird; jede solche Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung beider Seiten. 9.7 ICS ist berechtigt, in den Arbeitsergebnissen in üblicher Form als Produzent genannt zu werden (Credits) und die Arbeitsergebnisse sowie den Namen und das Logo des Kunden nach Veröffentlichung zu Referenz- und Eigenwerbezwecken (Website, Showreel, Social Media, Festivals, Awards, Pitches) zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht aus wichtigem Grund schriftlich widerspricht. Vor Veröffentlichung durch den Kunden ist Vertraulichkeit zu wahren. 9.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Wasserzeichen oder Credits zu entfernen. Änderungen und Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte bedürfen der Zustimmung von ICS; hieraus entstehende Ansprüche Dritter treffen ausschließlich den Kunden. 9.9 Die Nutzung von Arbeitsergebnissen oder Rohmaterial als Trainingsdaten für KI-Systeme ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung untersagt.
10.1 ICS leistet Gewähr, dass die Deliverables den vereinbarten technischen Spezifikationen und den vom Kunden freigegebenen Vorstufen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Lieferung. § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) und § 933b ABGB (Regress) werden ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt zu beweisen. 10.2 Mängel sind gemäß Punkt 6.1 zu rügen. ICS ist zunächst berechtigt, nach eigener Wahl zu verbessern oder nachzuliefern; Preisminderung oder Wandlung kommen nur in Betracht, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind. Die Behebung eines Mangels bedeutet kein Anerkenntnis. 10.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Beistellungen des Kunden, Vorgaben des Kunden, nachträgliche Änderungen durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte Wiedergabe-, Ausspiel- oder Plattformumgebungen oder auf Unterschiede in Farb- und Tonwiedergabe zwischen Endgeräten zurückzuführen sind. Für die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele (Reichweite, Conversions, Awards, Sichtbarkeit, Platzierungen) wird keine Gewähr übernommen.
11.1 ICS haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei Personenschäden, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. 11.2 Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Datenverlust, verlorene Einsparungen, Zinsverluste, Ansprüche Dritter sowie für Schäden aus der Nichterreichung von Marketing- oder Kampagnenzielen. 11.3 Die Haftung von ICS ist der Höhe nach je Schadensfall und insgesamt je Auftrag mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch mit EUR 100.000, begrenzt, es sei denn, eine Versicherung von ICS deckt einen höheren Betrag. 11.4 ICS haftet nicht für Inhalte, Aussagen, Produktangaben und rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte (Punkt 3.4) und nicht für die Rechtmäßigkeit der vom Kunden beabsichtigten Nutzung. 11.5 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. 11.6 Für vom Kunden beigestellte Gegenstände (Produkte, Requisiten, Fahrzeuge, Datenträger) haftet ICS nur bei grober Fahrlässigkeit und nur bis zum Zeitwert; der Kunde hat diese ausreichend zu versichern.
12.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Konzepte, unveröffentlichte Produktionsinhalte und Vertragsbedingungen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Diese Verpflichtung besteht für drei (3) Jahre nach Vertragsende fort. 12.2 ICS verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und DSG. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf den Websites von ICS. Soweit ICS im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Mitwirkende, Kundenmitarbeiter, Testimonials), schließen die Parteien auf Verlangen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Für die Einholung von Einwilligungen abgebildeter Personen, die vom Kunden beigestellt werden, ist der Kunde verantwortlich.
13.1 Gelieferte körperliche Gegenstände (Datenträger, Prints, Requisiten, Set-Bauten) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ICS. Punkt 9.3 gilt für unkörperliche Arbeitsergebnisse entsprechend.
14.1 Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturereignisse, extreme Wetterlagen, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Krieg, Terror, Ausfall von Energie-, Kommunikations- oder IT-Infrastruktur, Ausfall von Schlüsselpersonen durch Krankheit oder Unfall, Ausfall von Locations oder Lieferanten) befreien ICS für die Dauer des Ereignisses von der Leistungspflicht und berechtigen zur angemessenen Verschiebung von Terminen. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten. Dauert das Ereignis länger als drei (3) Monate, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
15.1 ICS ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf ein mit ICS verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen sowie Forderungen aus dem Vertrag abzutreten; der Kunde stimmt einer solchen Vertragsübernahme bereits jetzt zu. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von ICS abtreten. 15.2 Bei Umstrukturierungen, Umfirmierungen oder Übertragungen einzelner Marken oder Geschäftsbereiche innerhalb der ICS-Gruppe werden bestehende Verträge von der jeweils leistungserbringenden Gesellschaft fortgeführt; der Kunde erkennt diese als Vertragspartner an.
16.1 Auf diese AGB und sämtliche Verträge, Angebote und Rechtsbeziehungen zwischen ICS (einschließlich der Marken dockyard und VAIN) und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und Rom I-VO). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Produktion ganz oder teilweise im Ausland stattfindet. 16.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der ICS Media GmbH in 4810 Gmunden, Österreich. 16.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Zustandekommen, Gültigkeit, Auslegung, Beendigung und Abwicklung, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Gesellschaft in 4810 Gmunden sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen, ist dies das Landesgericht Wels; für Streitigkeiten in bezirksgerichtlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht Gmunden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz außerhalb Österreichs (Art. 25 EuGVVO / Art. 23 LGVÜ). 16.4 ICS ist unbeschadet dessen berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Ort der Vermögensbelegenheit zu klagen. 16.5 Vertragssprache ist Deutsch. Fremdsprachige Fassungen dieser AGB (insbesondere die englische Fassung "Terms & Conditions") dienen der Information; im Fall von Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
17.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt, sofern von ICS bestätigt); dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken. 17.3 Erklärungen von ICS an den Kunden gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene E-Mail- oder Postadresse gesendet wurden. 17.4 ICS ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Für laufende Verträge gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung, für neue Aufträge die jeweils auf www.ics-media.at bzw. www.dockyard.at veröffentlichte Fassung. 17.5 Überschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und sind für die Auslegung ohne Bedeutung.
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